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Titel
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Satzung 1935
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Satzung SSV Jahn v. 1889 Regensburg vom 13.04.1935 — Wortlaut (Bl. 46–48)
Satzung des Sport- und Schwimmvereins „Jahn“ v.
1889 e. V. Regensburg vom 13. April 1935
Wortlautwiedergabe nach den Blättern 46–48 der Registerakte des Amtsgerichts Regensburg.
Vordruck
(Einheitssatzung,
Fraktur)
in
normaler
Schrift;
maschinenschriftliche
Eintragungen des Vereins in Fettschrift; unsichere Lesungen in eckigen Klammern.
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Satzung SSV Jahn v. 1889 Regensburg vom 13.04.1935 — Wortlaut (Bl. 46–48)
Bl. 46 — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100353.jpg), Bl. 46 — §§ 1–4. Wiedergabe ohne
Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 46 — Wortlaut
Satzung.
§ 1.
Der Sport= und Schwimmverein „Jahn“ v. 1889 hat seinen Sitz in Regensburg. (Name) Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen.
§ 2.
Der Verein bezweckt die leibliche und seelische Erziehung seiner Mitglieder im Geiste des
nationalsozialistischen Volksstaates durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen,
insbesondere der Leicht= und Schwerathletik, der Gymnastik, des Fussball= und
Handballsportes, des Boxens und des Schwimmens.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art ab.
§ 3.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen.
§ 4.
Der Verein hat:
a) ordentliche (ausübende),
b) ausserordentliche (unterstützende, Verkehrs=)Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Alle Mitglieder geniessen alle Rechte, die sich aus den Satzungen und aus der
Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht. Sie haben die aus der Zweckbestimmung des Vereines und aus den
Satzungen sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Ehrenmitglieder gehören dem
Aeltestensrat an. Sie zahlen Beiträge nach eigenem Ermessen.
Weibliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie männliche.
Jugendmitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.
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Bl. 46 R — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100358.jpg), Bl. 46 R — §§ 5–9. Wiedergabe ohne
Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 46 R — Wortlaut
§ 5.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsführer. Er kann diese Befugnis
einem andern Vereinsorgan übertragen.
§ 6.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Vereinsführer; er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag satzungsgemäß zu
zahlen ist.
Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden
Rechte.
§ 7.
Auf Antrag des Vereinsführers kann ein Mitglied durch den Ältestenrat (§ 12) ausgeschlossen
werden. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnung des
Vereinsführers und gegen die Vereinszucht,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu
gewähren.
Die Befugnis zur Ausschließung eines Mitgliedes steht auch dem Reichssportführer und im
Wege eines durch Geschäftsordnung zu regelnden Verfahrens den Fachämtern zu.
Gegen die Entscheidung des Ältestenrats und des Fachamts ist die Berufung an den
Reichssportführer oder einen von diesem zu bestimmenden Beauftragten zulässig.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist
Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
ausgeschlossen.
Über
den
Grund
der
Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes durch einen anderen Verein des
Reichsbundes bedarf, wenn Ausschluß und Aufnahme innerhalb desselben Fachamts liegen,
der Genehmigung des Fachamtsleiters. In allen andern Fällen entscheidet der
Reichssportführer.
§ 8.
Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich
den Satzungen des Vereins unterwirft und gegen deren Aufnahme keine Bedenken
bestehen.
Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind beitragspflichtig. Die Höhe
des Beitrages bestimmt der Vereinsführer. Die Beitragszahlung erfolgt monatlich.
§ 9.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vereinsführers oder
seines Stellvertreters. Der Vereinsführer oder sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §
26, Abs. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Der Vereinsführer wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch den Reichssportführer und kann von diesem jederzeit
abberufen werden. Der Reichssportführer kann diese Befugnisse übertragen.
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Bl. 47 (Vorderseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100400.jpg), Bl. 47 (Vorderseite) — §§ 10–14.
Wiedergabe ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 47 (Vorderseite) — Wortlaut
§ 10.
Der Vereinsführer ernennt seinen Stellvertreter und die zur Durchführung der
Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter (Beirat) und bestimmt ihre Aufgaben.
Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des
Vereinsführers und sind ihm verantwortlich.
§ 11.
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Stellvertreter des Vereinsführers,
b) dem Geschäftsführer des Vereins,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Jugendwart,
f) den Abteilungsleitern der einzelnen Fachabteilungen,
g) dem Dietwart,
h) dem Presse= und Propagandawart,
i) dem Vergnügungswart.
Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch den Vereinsführer bestimmt werden.
Hauptaufgaben des Beirates sind:
a) jeweilige Vertretung des Vereinsführers bei dessen Abwesenheit,
b)
Führung
der
laufenden
Geschäfte
(insbesondere
des
allgemeinen
Schriftwechsels) des Vereines nach Weisungen und im Einvernehmen mit dem
Vereinsführer. Maßnahmen grundsätzlicher Art und Entscheidungen über größere
Geldausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsführers,
c) Erledigung der Kassen= und Geldgeschäfte, Kassenbericht,
d) Führung des Protokolls und besondere schriftliche Arbeiten,
e) Führung der gesamten Vereinsjugend,
f) Führung der einzelnen Fachabteilungen in technischer Hinsicht,
g) völkische Erziehung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Jugend,
h) Berichterstattung und Werbung.
[Anmerkung: Die maschinenschriftlichen Zeilen unter b) sind im Original in gestörter Zeilenfolge getippt
(Umbruchfehler der Schreibmaschine); die Wiedergabe folgt dem sinngemäß zusammengesetzten Wortlaut.]
§ 12.
Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern werden von
einem Ältestenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des
Vereinsführers beschlossen werden. Die Beschlüsse des Ältestenrats sind endgültig.
Dem Ältestenrat gehören an:
a) der Vereinsführer und sein Stellvertreter,
b) die Ehrenmitglieder,
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c) Mitglieder, deren Zahl der Vereinsführer
Mitgliederversammlung gewählt werden.
bestimmt
und
die
von
der
Vorsitzender des Ältestenrats ist der Vereinsführer.
§ 13.
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu
überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14.
Der Vereinsführer beruft alljährlich im 1. Halbjahr eine ordentliche Versammlung der
Mitglieder, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch das für die
Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen
werden müssen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
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Bl. 47 R (Rückseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100408.jpg), Bl. 47 R (Rückseite) — §§ 14–18,
Schlussblock. Wiedergabe ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 47 R (Rückseite) — Wortlaut
a) Geschäftsberichte des Vereinsführers und seiner Mitarbeiter,
b) Entlastung des Vereinsführers und seiner Mitarbeiter,
c) Wahl des Vereinsführers und der Kassenführer (§ 9, Abs. 2 u. § 13),
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) Satzungsänderungen,
f) Verschiedenes.
Der Vereinsführer leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und einem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich, es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand hat.
§ 15.
Der Vereinsführer kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer
Frist von 6 Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung
hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vereinsführer muß eine
außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 16.
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen sind jedoch nur
mit Zustimmung des Reichssportführers zulässig, es sei denn, daß es sich um eine Änderung
der Bestimmungen der §§ 4, 8 und 11 dieser Satzung handelt.
§ 17.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18.
Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen fällt an die von der Mitgliederversammlung bestimmte Person. Der Beschluß
kann nur dahin lauten, daß das Vermögen im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung des
Reichssportführers; er kann diese Befugnis übertragen. Trifft die Mitgliederversammlung
keinen Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens oder wird der Verein
zwangsweise aufgelöst, so fällt das Vermögen an den Deutschen Reichsbund für
Leibesübungen.
Schlussblock (Bl. 47 R, unten)
Regensburg, den [1]3. April 1935
[Die Tagesangabe ist im Original durch einen dunklen Überschreibungsfleck gestört; Lesung „13." – so auch die
Datierung in der Registerakte – unsicher, „3." nicht auszuschließen.]
Vereinsstempel: „S.S.V. Jahn v. 1889 e.V. Regensburg"
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Satzung SSV Jahn v. 1889 Regensburg vom 13.04.1935 — Wortlaut (Bl. 46–48)
Unterschriften (handschriftlich, Lesungen unsicher): „Karl G[l]äser" u. a.; daneben ein
handschriftlicher Vermerk mit Datum „8. Juli [1]935" (Lesung unsicher; dürfte die Bestätigung
des Beauftragten des Reichssportführers betreffen, auf die die Gerichtsverfügung Bl. 48 vom
18.07.1935 Bezug nimmt).
Gerichtlicher Vermerk (handschriftlich, quer über den Schlussblock): „Regensburg, den 3.
August [19]35" mit Amtsgerichtsstempel „Amtsgericht Regensburg – Registergericht" und
Unterschrift; der anschließende Vermerktext ist nur teilweise lesbar.
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