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Satzung SSV Jahn von 1889 e.V. Regensburg vom 26.06.1941 — Wortlaut (Bl. 63–64)
Satzung des Sport- und Schwimmvereins Jahn von
1889 e. V. Regensburg vom 26.06.1941
Vorlage: Vereinsregisterakte Amtsgericht Regensburg, VR II Nr. 200, Bl. 63 und 64 (Blattzahlen
blau, Lesung „63" bzw. „64"). Oberhalb des Titels handschriftlich „1. Abschrift", links oben „VR
II 200.".
Es
handelt
sich
um
einen
gedruckten
Einheitssatzungs-Vordruck
des
Nationalsozialistischen Reichsbundes für Leibesübungen (NSRL) in Fraktur, mit
Reichsadler-Signet. Der Vordruck war für Vereine wie für „Gemeinschaften" gleichzeitig
gedacht; die jeweils nicht zutreffende Alternative ist im Druck durchzustreichen. Der Verein hat
sich durchgehend für die Vereinsvariante entschieden.
Wiedergabekonventionen
– Gedruckter Formulartext: normale Schrift.
– Durchgestrichener Formulartext: gestrichene Wörter des Vordrucks (überwiegend „die
Gemeinschaft", „Gemeinschaftsführer", „der Gemeinschaft").
– Fett: handschriftliche Eintragungen und Einfügungen des Vereins.
– Unsichere Lesungen in eckigen Klammern.
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Satzung SSV Jahn von 1889 e.V. Regensburg vom 26.06.1941 — Wortlaut (Bl. 63–64)
Bl. 63 (Vorderseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100733.jpg), Bl. 63 (Vorderseite) — §§ 1–6. Wiedergabe
ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 63 (Vorderseite) — Wortlaut
Satzung
1. Abschrift (handschriftlicher Vermerk über dem Titel)
§ 1.
1. Der Verein — die Gemeinschaft — führt den Namen Sport- und Schwimmverein Jahn
von 1889 e. V. Regensburg und hat seinen [gestrichen] Sitz in Regensburg.
2. Er — sie — ist — wird — in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr — läuft vom 1.7. bis zum [1.7. gestrichen bzw.
überschrieben] 30. Juni.
§ 2.
Der Verein — die Gemeinschaft — bezweckt die leibliche und charakterliche Erziehung der
Mitglieder im Geiste des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen.
§ 3.
Der Verein — die Gemeinschaft — ist mit allen seinen — ihren — Mitgliedern dem
Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen (NSRL.) angeschlossen.
§ 4.
1. Der Verein — die Gemeinschaft — führt als Mitglieder:
a) ausübende (aktive),
b) unterstützende (inaktive),
c) jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren,
d) Ehrenmitglieder.
2. Die ausübenden und die unterstützenden Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
3. Die jugendlichen Mitglieder sind nicht berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder
teilzunehmen. Sie zahlen einen geminderten Beitrag.
4. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ausübenden und die
unterstützenden Mitglieder. Über ihre etwaigen Pflichten bestimmt der Ältestenrat bei ihrer
Ernennung.
5. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — kann weitere Arten der Mitgliedschaft
zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen.
6. Mitglieder können nicht sein, die nicht deutschen oder artverwandten Blutes
oder solchen gleichgestellt sind. (handschriftlich eingefügter Absatz)
§ 5.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer —. Er
kann diese Befugnis übertragen.
§ 6.
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsführer —
Gemeinschaftsführer —. Er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag
satzungsgemäß zahlbar ist — er ist nur zum ______ unter Wahrung einer Kündigungsfrist von
______ zulässig.
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Bl. 63 R (Rückseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100740.jpg), Bl. 63 R (Rückseite) — § 6 Abs. 2 bis § 9.
Wiedergabe ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 63 R (Rückseite) — Wortlaut
(Fortsetzung des § 6)
2. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner
Mitgliedschaftsrechte, bleibt dagegen für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum
Beitragsschuldner.
§ 7.
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein — der Gemeinschaft — ausgeschlossen werden:
a) auf Antrag des Vereinsführers — Gemeinschaftsführers — durch den Ältestenrat (§ 12),
b) durch den Führer des NSRL., der diese Befugnis übertragen kann.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins — der Gemeinschaft — und des
NSRL., gegen Anordnungen der Führung der genannten Gemeinschaften sowie gegen die
Grundsätze, nach denen diese Gemeinschaften geleitet werden,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der unter a) genannten
Gemeinschaften,
c) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb der unter a) genannten
Gemeinschaften,
d) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zu den unter a) genannten Gemeinschaften
sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.
3. Das Ausschließungsverfahren und die Rechtsmittel, die gegen die in diesem Verfahren
ergangenen Entscheidungen zulässig sind, richten sich nach den Vorschriften der Rechtsund Strafordnung des NSRL.
4. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 8.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung eine
Ausnahme zuläßt. Über die Art und Höhe der Beiträge bestimmt der Vereinsführer —
Gemeinschaftsführer —, der diese Bestimmung der Versammlung der Mitglieder zur
Kenntnis zu geben hat und sie nach Bedarf abändern kann. Die Bestimmung hat sich auch
darauf zu erstrecken, ob die Beitragsleistung in einer einmaligen Zahlung besteht oder ob
sie in Raten und zu welchen Terminen sie stattzufinden hat.
2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsführers —
Gemeinschaftsführers — sowie den Anordnungen des Führers des NSRL. Folge zu leisten.
Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder bei
allen Verstößen aus, die nicht zur Ausschließung führen. Die gleiche Befugnis hat der Führer
des NSRL., der sie übertragen kann. Hinsichtlich der Art der Disziplinarstrafen und der
Rechtsmittel gelten die Vorschriften der Rechts- und Strafordnung des NSRL.
§ 9.
1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins — der Gemeinschaft — liegt in der
Hand des Vereinsführers — Gemeinschaftsführers —.
2. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Der
Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — ernennt seinen Stellvertreter. Dieser hat im Falle
der Behinderung des Vereinsführers — Gemeinschaftsführers — dessen Rechte. Der Fall der
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Behinderung braucht nicht dargetan zu werden.
3. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — wird von dem örtlich zuständigen Kreisführer
des NSRL. im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisleiter der NSDAP. bestellt und
abberufen. Der Versammlung der Mitglieder steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Bestellung und
Abberufung bedarf der Genehmigung des Führers des NSRL., der diese Befugnis übertragen
kann.
4. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — bedarf zu jeder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verfügung über Grundbesitz des Vereins — der Gemeinschaft — der
Zustimmung des Führers des NSRL.
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Bl. 64 (Vorderseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100742.jpg), Bl. 64 (Vorderseite) — §§ 10–13.
Wiedergabe ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 64 (Vorderseite) — Wortlaut
§ 10.
Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — ernennt die zur Durchführung der Verwaltungsund sonstigen Aufgaben des Vereins — der Gemeinschaft — erforderlichen Mitarbeiter (Beirat)
und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und
besonderen Weisungen des Vereinsführers — Gemeinschaftsführers — und sind ihm
verantwortlich. Vertretungsmacht steht ihnen nur kraft besonderer Vollmacht zu.
§ 11 (mit Fußnotenzeichen im Vordruck)
Die Mitarbeiter u. ihre Aufgaben bestimmt der Vereinsführer in einer besonderen
Ordnung. (handschriftlich; der Vordruck ließ § 11 zur eigenen Ausfüllung frei)
§ 12.
1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins — der Gemeinschaft —
wird ein Ältestenrat gebildet. Diesem stehen auch die im § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 a und § 15
Abs. 2 bezeichneten Befugnisse zu, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag
des Vereinsführers — Gemeinschaftsführers —.
2. Dem Ältestenrat gehören an:
a) der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — und sein Stellvertreter,
b) mindestens drei Mitglieder, die der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — für die
Dauer von 2 Jahren bestimmt.
3. Ein Mitglied des Ältestenrats kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung
stehenden Angelegenheiten persönlich beteiligt ist.
4. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer —.
§ 13.
Die Versammlung der Mitglieder wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die
berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins — der Gemeinschaft —
laufend zu überwachen und an die Versammlung der Mitglieder zu berichten.
Fußnote des Vordrucks am Seitenfuß: „§ 11 regelt die den Mitarbeitern zugewiesenen
Aufgaben." (im Druck mit Sternchen an § 11 angeknüpft)
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Bl. 64 R (Rückseite) — Faksimile
Aufnahme der Registerakte vom 14.04.2025 (20250414_100747.jpg), Bl. 64 R (Rückseite) — §§ 14–18,
Schlussblock. Wiedergabe ohne Bearbeitung; der Wortlaut folgt auf der nächsten Seite.
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Bl. 64 R (Rückseite) — Wortlaut
§ 14.
1. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — beruft alljährlich spätestens 4 Wochen vor
nach (handschriftliche Randkorrektur) dem Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder, zu der diese spätestens eine Woche vorher schriftlich oder auf
dem vereinsüblichen Wege unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung
eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Geschäftsberichte
Mitarbeiter,
des
Vereinsführers
—
Gemeinschaftsführers
—
und
seiner
b) Entlastung der unter a) genannten Personen,
c) etwa anfallende Wahl der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
2. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — leitet die Versammlung. Über die
Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und
einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
3. Zur Beschlußfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 die absolute Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15.
1. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — kann jederzeit eine außerordentliche
Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet
sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten.
2. Der Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — muß eine außerordentliche Versammlung
einberufen, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Versammlung.
§ 16.
Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung des Führers des NSRL. zulässig, der seine
Befugnis übertragen kann. Sie wird vom Vereinsführer — Gemeinschaftsführer — beschlossen.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Regelung des Austritts (§ 6 Abs. 1)
oder der Aufgaben der Mitarbeiter (§ 11) handelt.
§ 17.
1. Über die Auflösung des Vereins — der Gemeinschaft — beschließt die Versammlung der
Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Befugnis zur Auflösung steht auch dem Führer des NSRL. nach Anhörung des
Vereinsführers — Gemeinschaftsführers — zu.
§ 18.
Mit der Auflösung des Vereins — der Gemeinschaft — fällt das Vermögen an den NSRL. Der
Führer des NSRL. kann das Vermögen einem dem NSRL. angeschlossenen Verein — dem NSRL.
angeschlossenen Gemeinschaft — einer zur Verwendung für die Zwecke der Leibeserziehung
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zuweisen.
Schlussblock (Bl. 64 R, unten)
Regensburg, 26.6. 1941 (handschriftlich; die Registerausfertigung wird an anderer Stelle als
„16.6.1941" gelesen – beide Lesungen sind festzuhalten, das Original der Satzung trägt hier
deutlich „26.6.")
S.S.V. Jahn v. 1889 [e.V.] Regensburg — darunter Vereinsstempel mit Jahn-Emblem
(„Sport= ... 1889 SSV").
Unterschriften (handschriftlich): gez. Kaiser (Vereinsführer Josef Kaiser), darunter ein weiterer
Namenszug mit Zusatz „[Vereinsführer]"; rechts mehrere weitere Unterschriften und ein
Genehmigungs-/Beglaubigungsvermerk
mit
Ortsangabe
„Regensburg"
und
einer
Datumsangabe, gelesen als „29. Mai [19]43" (Lesung unsicher); Dienststempel mit
Reichsadler und Umschrift „... Regensburg".
Gedruckter Fußvermerk des Vordrucks: „Nachdruck nur mit Genehmigung des NSRL."
Quellenhinweise
– Amtsgericht Regensburg, Vereinsregister VR II Nr. 200, Bl. 63, 63 R, 64, 64 R (Satzung
1941).
– Fotografien der Registerakte vom 14.04.2025: 20250414_100733.jpg (Bl. 63, §§ 1–6),
20250414_100740.jpg (Bl. 63 R, § 6 Abs. 2 bis § 9), 20250414_100742.jpg (Bl. 64, §§ 10–13),
20250414_100747.jpg (Bl. 64 R, §§ 14–18, Schlussblock).
– Alle Lesungen beruhen auf der Auswertung dieser Fotografien einschließlich vergrößerter
und kontrastverstärkter Ausschnitte; unsichere Stellen sind als solche gekennzeichnet.
Seite 11
- Thema
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- Regensburg
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